14. Januar 2021
Bundesgericht: Weist Rekurs von drei jurassischen Gemeinden gegen die Realisierung von Windparks zurück
Das Bundesgericht weist den Rekurs von drei jurassischen Gemeinden gegen die Ergänzung des kantonalen Richtplans zurück, die im Hinblick auf die Realisierung mehrerer Windparks beschlossen wurde. Das Gericht ist der Ansicht, dass diese nicht zu beanstanden sei, da sie vorsehe, dass zuvor noch das kantonale Raumplanungsgesetz revidiert und angenommen werden müsse.

In einem am 13.1.21 veröffentlichten Urteil unterstreicht das Bundesgericht, dass Windparks Raumnutzungen sind. In einem am 13.1.21 veröffentlichten Urteil unterstreicht das Bundesgericht, dass Windparks Raumnutzungen sind.
Ende November 2019 hat das jurassische Parlament eine Ergänzung zum kantonalen Richtplan (KRP) verabschiedet, die die Grundsätze für die Errichtung von grossen Windparks mit Turbinen von mehr als 30 Metern Höhe regelt. Der Plan wird drei der fünf in Betracht kommenden Standorten in Les Boulaises, Champ du Fol, La Haute-Borne, Le Peu-Claude und Sur Rosé-Plain Fayen für Windparks festlegen müssen.
Fahy, Grandfontaine und Haute-Ajoie
Die Gemeinden Fahy, Grandfontaine und Haute-Ajoie haben gegen diesen Entscheid vor dem Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Sie sind der Ansicht, dass diese Ergänzung nicht mit dem kantonalen Raumplanungsgesetz (KRPG) im Einklang stehe. Diese Revision sieht nämlich vor, den Weg über einen Sondernutzungsplan einzuschlagen. Windparks gehören allerdings nicht zu den Einrichtungen, die über einen solchen Plan geregelt werden.
Gehen über den kommunalen Rahmen hinaus
In einem am 13.1.21 veröffentlichten Urteil unterstreicht das Bundesgericht, dass Windparks Raumnutzungen sind, die über den kommunalen Rahmen hinausgehen und dass sie daher grundsätzlich in einem Richtplan vorzusehen sind. Der Entscheid an sich, den Weg eines Sondernutzungsplans einzuschlagen, sei allerdings nicht zu beanstanden, da der vom Parlament angenommene Entscheid der Dienststelle für Raumentwicklung den Auftrag erteile, eine Änderung des KRPG vorzubereiten. Die Revision muss anschliessend von der Legislative angenommen werden. (Urteil 1C_32/2020 vom 29. Dezember 2020)