Bund, Kanton und Gemeinde bewilligen Windparks
Windparks können nur gebaut werden, nachdem sie einen demokratischen Prozess durchlaufen haben: Der Kanton legt die Standorte fest, die vom Bund genehmigt werden müssen. Die Anliegen der betroffenen Bevölkerung und Gemeinden werden mit höchster Priorität berücksichtigt.

Seit 2012 fielen 21 von 26 Abstimmungen zu konkreten Windenergieprojekten zu Gunsten der Windenergie aus.
Die Projekte müssen höchsten Ansprüchen genügen: Dazu gehört die Erfüllung aller Vorschriften z. B. bezüglich Landschaftsschutz, Natur- und Umweltschutz, Lärmschutz, und Gewässerschutz. Die Detailplanung muss öffentlich aufgelegt und die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die kantonalen Fachstellen gutgeheissen werden. Die Anliegen der betroffenen Bevölkerung und Gemeinden werden sehr ernst genommen und mit höchster Priorität berücksichtigt.
Von der Planung bis zum Bau eines Windparks dauert es in der Schweiz bis zu 20 Jahre und länger. Die Europäische Union dagegen fordert von den Mitgliedsstaaten maximal zwei Jahre für das Planungs- und Bewilligungsverfahren.
Das dreistufige Planungs- und Bewilligungsverfahren in der Schweiz verläuft in der Regel wie folgt:
- Die Kantone legen im Auftrag des Bundes im kantonalen Richtplan Gebiete fest, die für die Windenenergienutzung geeignet sind. Auf dieser Stufe wird eine Vernehmlassung bei den Gemeinden, Verbänden und Interessengruppen durchgeführt.
- Ist der kantonale Richtplan ausgearbeitet, müssen die Kantone diesen dem Bund vorlegen, der ihn prüft und genehmigt. Der Bund kann auch Anpassungen fordern. Seit 2018 ist das nationale Interesse am Bau von Windenergieanlagen gesetzlich als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen eingestuft.
- Auf Gemeindeebene werden die Projekte in den kommunalen Zonen- oder Nutzungsplan aufgenommen und münden letztlich im Baugesuch. Die Anliegen der betroffenen Bevölkerung werden sehr ernst genommen und mit höchster Priorität berücksichtigt.
Nach gut schweizerischer Manier gibt es ein paar föderalistische Varianten dieses Ablaufs. Zudem muss abgeklärt werden, dass die Windenergieanlagen keine militärischen Einrichtungen, Flugsicherungs- und Richtfunkanlagen stören. Muss Wald gerodet werden, bedarf dies der Zustimmung des Bundes.