27. Februar 2025
Rickenbach: Schutz- und Erholungszone Stierenberg widerspricht Bundesrecht
Die Stimmberechtigten der Luzerner Gemeinde Rickenbach nahmen am 28. November 2021 die Gemeindeinitiative «Erhaltet den Stierenberg – keine Windkraftanlage auf unserem Hausberg» an. Mitte Februar hat die Luzerner Regierungsrat bekannt gegeben, dass angepasste Ortsplanung gegen Bundesrecht verstösst.

Auf dem Stierenberg in der Gemeinde Rickenbach sind drei Windenergieanlagen geplant. Der Standort wurde inzwischen in den Richtplan aufgenommen. Bild: Windenergie Stierenberg
Aufgrund der Annahme der Initiative hatte die Gemeinderat Rickenbach die angepasste Ortsplanung mit der Schutz- und Erholungszone Stierenberg, in der Windenergieanlagen verboten sind, dem Regierungsrat zur Genehmigung eingereicht. Diese hielt fest, dass grundsätzlich Bauverbote zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes im Einzelfall gerechtfertigt sein können. Voraussetzung ist hierbei eine Interessensabwägung.
Der Luzerner Regierungsrat hält nun fest, dass es im vorliegenden Fall um eine Interessenabwägung zwischen dem kommunalen Schutzinteresse und dem öffentlichen Interesse am Bau von Windenergieanlagen geht. Im Sinne von Art. 10 des Energiegesetzes (EnG) des Bundes wird der Windenergienutzung und ihrem Ausbau in einer solchen Interessenabwägung ein besonders hohes Gewicht und ein nationales Interesse beigemessen. Ein generelles Verbot von Windenergieanlagen steht somit dem nationalen Interesse und der im Einzelfall zu ermöglichenden Interessenabwägung entgegen und widerspricht somit übergeordnetem Recht und der Richtplanung. Aus diesen Gründen kann der Luzerner Regierungsrat die Änderung des Zonenplans und des dazugehörenden Bau- und Zonenreglements nicht genehmigen.